Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre
vorzufinanzieren.
Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog.
Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum
der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob
der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung -
bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die
Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt erst dann, wenn der
Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es
bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile
von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für
den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur
Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen berechtigt.
Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen
von 2 bis 5 Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf
der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 %
der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt
nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der
Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das
Finanzgericht sahen den Steuerpflichtige im Rahmen der Sollbesteuerung als
verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu
versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger
Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche
geltend gemacht hätten.
Dem folgt der BFH nicht.
Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als
indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der
Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren
Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als
erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den
Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer
Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der
Leistungserbringung auszugehen.