Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige
Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 % des
Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung
eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen die Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum Nachteil des Verbrauchers darf davon
nicht abgewichen werden.
Dem Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine
Bank gewährte einem Kunden ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe
von 20.000 €. Finanziert wurde das Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt
für Wiederaufbau. Im Darlehnsvertrag war geregelt, dass eine vorzeitige
Rückzahlung, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung,
möglich ist. Die Bank berechnete jedoch eine 4%ige Bearbeitungsgebühr
und behielt 800 € bei der Darlehensauszahlung ein.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Vorfälligkeitsentschädigung
1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Die
vom Darlehensnehmer im ungünstigsten Fall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung
ist damit stets geringer als der von der Bank nach den Darlehensbedingungen
einbehaltene Abzugsbetrag von 4 % des gesamten Darlehennennbetrags.