In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen ging es um die
Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch
dann dulden muss, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten
Meldern ausgestattet hat.
In beiden Fällen kam der BGH zu dem Entschluss, dass die von den Vermietern
beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung
der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern
zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder
für das gesamte Gebäude "in einer Hand" liegt, wird ein
hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen
Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch
den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht
ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus,
dass das Gesetz dem Vermieter den Einbau von Rauchmeldern auferlegt und der
Einbau somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die er nicht
zu vertreten hat.