Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Stärkung der Gläubigerrechte sind zum 1.7.2014 wichtige Neuregelungen
vor allem für insolvente Verbraucher in Kraft getreten. Das Gesetz enthält
für Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, Regelungen
zur:
- Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Für den Fall, dass
im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der Schuldner
eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war
dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges
Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach
der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft
es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen
zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen,
kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt
werden. Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig
bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach 5 Jahren möglich. Sonst bleibt
es bei den bisherigen 6 Jahren.
Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst
viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen.
Dies kommt auch den Gläubigern zugute. Anstatt nach 6 Jahren leer auszugehen,
erhalten sie nach 3 Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.
- Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen:
Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren
die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch
nehmen - und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote
oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens
kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall
abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt
die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem
sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.
- Stärkung der Gläubigerrechte: Während derzeit die Versagung
der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht
beantragt werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit
schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra
anreisen zu müssen. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag
stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine
angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine
solche zu bemühen.