Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in
Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend
machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem
Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre
währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden
Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere
Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die
nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt
und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des
von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt.
Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der
Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht
vererblich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz
angeschlossen.
Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf
den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche
Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei
eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende
Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde
daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der
Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.
Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des
Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung
für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die
jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung
- faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft
anzuwenden.