Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.2.2007 entschieden, dass es dem Grundgesetz entspricht, wenn die Gerichte die
Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines
Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
Dem Gesetzgeber wird daher aufgegeben,
bis zum 31.3.2008 eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall
einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten
die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.