Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der
Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über
seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer
den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Arbeitgeber ist gehalten, "konkret und in völliger Transparenz
dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist,
seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls
förmlich - auffordert, dies zu tun". Der Arbeitgeber hat klar und
rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines
Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Daher kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn
klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit
Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.