Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags
steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis
zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende
Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme
in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen
werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen eine absolute Überschreitung,
die 39 % bzw. 22 % der Gesamtauftragssumme ausmacht, als sittenwidrig angesehen.
In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall wurde eine
Baufirma mit mehreren Renovierungsarbeiten an einem Haus beauftragt. Auftraggeber
und Auftragnehmer schlossen einen Detailpauschalvertrag über ca. 133.000
€. Für die Lieferung und Montage der Haustür einschl. Sprechanlage
und Demontage der alten Haustüranlage waren in dem Vertrag ca. 19.000 €
vorgesehen. Der Auftraggeber behauptet allerdings, die Haustür hätte
im Fall der Direktbestellung bei der Firma einschließlich Einbau nur 9.000
€ gekostet. Er sah darin eine sittenwidrige Überteuerung.
Da die Pauschalpreiserhöhung im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme
nur 7,5 % betrug, lag hier nach Auffassung der OLG-Richter keine sittenwidrige
Überteuerung vor.