Klarstellung "Bauträger": Im Gesetz zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt,
dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte
Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter
diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10
% ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger
- also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher
bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen
- fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat
gefordert war).
Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle
und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen.
Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen
wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle
Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger
Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen
von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen
Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung
vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger
nicht Steuerschuldner wird.
Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom
1.10.2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen
auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung
ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte
im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.
Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium
eine Übergangsfrist ein. Danach wird es - bei Lieferungen von Tablet-Computern,
Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach
dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, - beim leistenden
Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner
einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers
ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden
Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.