Für in der Europäischen Union niedergelassene Online-Händler
die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen
gibt es seit dem 9.1.2016 eine wichtige Änderung. Sie müssen seit
diesem Datum in ihrem Shop auf die Möglichkeit einer Online-Schlichtung
hinweisen. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 vor.
Hierfür ist die Platzierung des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr
auf der Homepage erforderlich. Eine Freischaltung dieser Plattform erfolgte
ab dem 15.2.2016. Dabei gilt zu beachten, dass der Link leicht auffindbar und
zugänglich sein muss. Eine genaue Platzierung gibt das Gesetz nicht vor.
Die Veröffentlichung des Links im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
reicht nicht aus, sofern diese erst auf der Bestellseite eingestellt sind.
Betroffen von dieser Informationspflicht sind alle Online-Händler mit
Ausnahme von B2B-Unternehmen, die nicht an Verbraucher liefern. Es spielt keine Rolle, ob
sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen oder nicht. Verfügt
ein Händler über keine eigene Internet-Seite und vertreibt seine Produkte
oder Dienstleistungen über Portale wie beispielsweise Amazon oder Ebay,
muss er den Link einarbeiten.