Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit
einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt,
handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche
rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen
Geldentschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.2.2015 entschieden
Im entschiedenen Fall war eine Sekretärin ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig
erkrankt, zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis
28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012
zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Arbeitgeber bezweifelte
den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen
Detektiv mit der Observation der Sekretärin.
Dabei wurde u. a. das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor
dem Haus und der Besuch der Frau in einem Waschsalon beobachtet und Videoaufnahmen
erstellt. Die Sekretärin hält die Beauftragung der Observation einschließlich
der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Sekretärin Schmerzensgeld zu, da die
Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war.
Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert,
dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung
im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich
behandelt worden war.