Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung
einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden
Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem
Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf
eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Der Arbeitnehmer
darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen. Versucht er
einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen,
so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht,
die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen.
Bei Ankündigung einer Krankschreibung im Falle einer objektiv nicht bestehenden
Erkrankung liegt die Pflichtwidrigkeit im Zeitpunkt der Ankündigung in
erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum
Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht
zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dabei
braucht die Drohung mit der Erkrankung bei Verweigerung des begehrten Urlaubs
nicht unmittelbar zu erfolgen. Es kann ausreichend sein, wenn der Erklärende
eine solche Äußerung im Zusammenhang mit seinem Urlaubswunsch stellt
und ein verständiger Dritter dies nur als einen deutlichen Hinweis werten
kann, bei einer Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen.
Durch die Pflichtverletzung wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit
und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt,
sodass darin regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die
außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter
Grund zur Kündigung liegt.