Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 2.4.2014 mit der
Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln
des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat,
die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber
zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung
und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte
dafür bei einem Unternehmen die listenmäßig angebotenen für
die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton Grau-Metallic.
Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes Unternehmen - ihre Streithelferin
- mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Handwerker,
der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr
Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die - wie sich herausstellte
- auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung
an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen
müssen mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht
werden. Der Bauherr verlangt vom Handwerker Mangelbeseitigung und schätzt
die Gesamtkosten auf ca. 43.000 €.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung
von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der
Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier
Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem -
hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem
Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst
sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung
(Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen
des Mangels der von dem Auftragnehmer gelieferten Aluminium-Profile, weil er
den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihm unstreitig nicht
vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist
ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin
des Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber
dem Handwerker ist.