Kosten für "typische Berufskleidung" sind als Werbungskosten
abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu
ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der
Eigenart des Berufs nötig ist.
Die Anschaffung "bürgerlicher Kleidung" führt selbst dann
nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten
Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom
26.3.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten
für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen
Lebensführung zuzurechnen - und die Kosten der Beschaffung demnach nicht
steuerlich ansetzbar -, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung
Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen
besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht
nahezu ausgeschlossen werden kann.