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Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten

Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.

In einem Fall aus der Praxis fand zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten ein Konfliktgespräch statt. Das Gespräch endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer mit den Worten "Raus hier!" seines Büros verwies. Am Tag darauf äußerte sich der Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig ("Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal") über seinen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied dazu, dass es zwar zutreffend ist, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dennoch ist die "außerordentliche" Kündigung nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig.

Eine "außerordentliche" Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen.

Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits aus der Beurteilung aus früherer Sicht erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.