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Beitragsbemessungsgrenzen 2016

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr56.25056.250
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat4.687,504.687,50
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung4.237,504.237,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung5.4006.200
Geringfügigkeitsgrenze450450
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung50.85050.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung64.80074.400
 
Beitragssätze in ProzentOst/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
2,35 / 2,6
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,7
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
 
1) Der allgemeine Satz beträgt 2,35 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 %.