Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung
steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt.
Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung
bildet.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig
eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich
für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran,
sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet
eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen
oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer
sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs
mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.
Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der
zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40
% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große
Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber
ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen
Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der
Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.