Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen
der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie
Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.
Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit
unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss
von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft
zugelassen.
Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle
Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine
so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen
Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.