Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.9.2015 müssen
Luftfahrtunternehmen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen
unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Im Fall der Annullierung
des Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet, den
betroffenen Fluggästen Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung
zwischen 250 und 600 €) zu erbringen.
Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet,
wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Grundsätzlich können technische Probleme tatsächlich zu den
außergewöhnlichen Umständen zählen. Die Umstände im
Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als
"außergewöhnlich" eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis
betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des
betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache
von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. So verhält es sich nach
Auffassung des Gerichtshofs u. a. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder
eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen
Maschinen einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit
beeinträchtigt.
Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit
sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit
gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Im Hinblick hierauf können
technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge
einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen
Umstände" darstellen - so die EuGH-Richter.