Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden
kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten
des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung
objektiv unzumutbar macht.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.2.2015 entschiedenen Fall zählte
ein Auszubildender, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann absolvierte,
das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später
wurde ein Kassenfehlbestand von 500 € festgestellt. Nach Darstellung der
Bank nannte der Auszubildende in einem Personalgespräch von sich aus die
Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz
angesprochen worden war. Die Bank hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen
des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der
Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Auszubildende hält die Kündigung
für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch
eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es u. a. an seiner ordnungsgemäßen
Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden,
dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit
der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden.
Die Richter des BAG kamen zu dem Entschluss, dass die Verdachtskündigung
das Ausbildungsverhältnis beendet hat. In ihrer Begründung führten
sie aus, dass es weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas
noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson
bedurfte.