Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich im Urteil vom 13.1.2015 mit der Frage
beschäftigen, ob Verluste (im entschiedenen Fall aus einer beruflichen
Erstausbildung), die in vergangenen Jahren entstanden waren, gesondert festgestellt
werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr
nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung
nicht mehr erfolgen kann.
Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste
nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können,
wenn sie zuvor gesondert festgestellt worden sind.
Im entschiedenen Fall begehrte eine Steuerpflichtige nachträglich die
Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie
hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007
eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das
Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab.
Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein verbleibender Verlustvortrag
auch dann gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid
für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung
des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe
dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt
worden ist.
Anmerkung: Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von
Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat
dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder
vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben
haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung
nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist
für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt
werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung
von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen
Erstausbildung zu profitieren.