Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab 1.1.2015
verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten
Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2
Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe,
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen,
die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in
der Fleischwirtschaft.
Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten!
Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne
sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig
ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen
Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten
Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine
besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung
der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen
Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte
in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden
ausgenommen.