Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015
(LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien
2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen
aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie
der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR
2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen.
So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
bzw. deren Angehörigen - wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch - aus
Anlass eines persönlichen Ereignisses - z. B. wegen einer Hochzeit, eines
Geburtstags oder der Geburt eines Kindes - bis zu einem Wert von 60 € (bis
31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei.
Gleiches gilt für Geschenke - z. B. Präsentkörbe - bei Betriebsveranstaltungen,
Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit
liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen
Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen
Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich
überlassen werden.
Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze
-nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.